§§ 86 und
86a StGB
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Übersicht:
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Erklärung:
Die hier bei wehrmachtslexikon.de
dargestellten Symbole erfüllen nicht den Straftatbestand gemäß §§ 86
und 86a. Das Flaggenlexikon dient der Wissenschaft, der Forschung, der
Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens bzw. der Geschichte. Ein Zusammenhang zum § 86a (1) und (2) ist somit sinngemäß, als auch
vom Rechtsgegenstand her nicht herstellbar, denn das Flaggenlexikon ist weder
Repräsentant noch Projektion einer Partei, einer Vereinigung, einer Organisation oder
Ersatzorganisation, einer Regierung, einer Vereinigung oder einer Einrichtung, noch ist
das Flaggenlexikon ein Propagandamittel.
Wer jedoch die
hier bei wehrmachtslexikon.de dargestellten Symbole und
Abbildungen herunterlädt oder kopiert, ist verpflichtet, dieselben nur für o.a. Zwecke
zu erwerben und in keiner Weise propagandistisch im Sinne des §86 und §86a StGB zu
benutzen! |
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§ 86 Verbreiten von
Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen: |
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder
einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie
Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, 2. einer Vereinigung, die unanfechtbar
verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken
der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie
Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2
bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer
ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder
zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder
ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs.
3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der
Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der
staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst
oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge
des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser
Vorschrift absehen. |
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§ 86a Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen: |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten
Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von
ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur
Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und
Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen,
Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche
gleich, die ihnen zum verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. |
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Zitierhinweise/Geltung:
Strafgesetzbuch (StGB)
Ausfertigungsdatum: 15. Mai 1871
Verkündungsfundstelle: RGBl 1871, 127 Sachgebiet: FNA 450-2
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.12.2003 I 3007 |